Der Vertrag 1986 sei nämlich abgeschlossen worden, weil die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann wegen Bedenken betreffend die Parkplatzsituation Einsprache gegen den Bau der Zivilschutz- und Sportanlage erhoben hätten. Die Vereinbarung 2001 sei demgegenüber getroffen worden, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, da die Beklagte mit dem Verkauf der von der Parzelle Nr. bbb abparzellierten Fläche den ursprünglichen Vertrag verletzt habe. Schliesslich habe die Klägerin die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt auf die Parkplatzsituation angesprochen, wobei sich Letztere jedoch nicht kooperativ verhalten habe.