Dies ergebe sich bereits aus dem Vertragswortlaut "die restliche Parzelle oberhalb der Sportanlage" stehe als "Auto-Parkplatz zur Verfügung"; aus dem Zurverfügungstellen ergebe sich zwangsläufig die Verpflichtung, auf der Parzelle entsprechende Parkplätze herzurichten. Dies bestätige im Übrigen auch der Kontext des Vertragsschlusses. Der Vertrag 1986 sei nämlich abgeschlossen worden, weil die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann wegen Bedenken betreffend die Parkplatzsituation Einsprache gegen den Bau der Zivilschutz- und Sportanlage erhoben hätten.