2. 2.1. Die Klägerin bringt hauptsächlich vor, dass die Beklagte gestützt auf den Vertrag verpflichtet sei, die vereinbarte Fläche uneingeschränkt als Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Dies werde momentan verhindert, da darauf ein AEW-Stromverteilerkasten sowie ein Baum stünden und sich zeitweise auch ein Spielbereich dort befunden habe. Zwar sei im vorderen Teil eine Kiesaufschüttung vorgenommen worden, was das Parkieren erleichtere. Der hintere Teil weise jedoch ein ungünstiges Gefälle auf und habe nur Wiese als Untergrund, was der Verwendung als Parkplatz entgegenstehe.