II. 1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien mit den Vereinbarungen 1986 und 2001 einen (verwaltungsrechtlichen) Vertrag abgeschlossen beziehungsweise diesen erneuert haben. Unbestritten ist auch, dass die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin bestehen. Dagegen ist vor Verwaltungsgericht umstritten, was Inhalt und Umfang von Ziffer 3 der Vereinbarung 1986 beziehungsweise der Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung 2001 ist (siehe hinten Erw. II/3). Zudem ist umstritten, ob die Beklagte die entsprechenden vertraglichen Pflichten verletzt hat (siehe hinten Erw. II/4). -7-