Insgesamt ist – in Übereinstimmung mit den Parteien – von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag auszugehen. Gleiches gilt für die Vereinbarung 2001, worin die Vereinbarung 1986 bestätigt wurde ("nach wie vor als erfüllt und weiterhin als gültig erachtet"; Vereinbarung 2001, Ziffer 1).