Darüber hinaus ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht konkret dargetan, gestützt auf welche (öffentlich-rechtlichen) Rechtsgrundlagen sich die geltend gemachten Ansprüche ableiten liessen. Allfällige privatrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin wären ohnehin auf dem Zivilweg geltend zu machen (vgl. etwa Art. 641 Abs. 2, Art. 928 sowie Art. 679 i.V.m. Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]); darauf ist vorliegend nicht einzutreten.