Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bezeichnung der Klage entsprechend ("Streitigkeit aus verwaltungsrechtlichem Vertrag"), welche Verpflichtungen die Beklagte gestützt auf die Verträge 1986 und 2001 trifft (zur Qualifikation als verwaltungsrechtliche Verträge siehe hinten Erw. I/1.3). Darüber hinaus ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht konkret dargetan, gestützt auf welche (öffentlich-rechtlichen) Rechtsgrundlagen sich die geltend gemachten Ansprüche ableiten liessen.