1.2. Die Klägerin stützt ihre Klage einerseits auf Ansprüche aus verwaltungsrechtlichem Vertrag. Andererseits macht sie geltend, die Beklagte sei auch aus anderen Gründen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nicht auf dem Grundstück der Klägerin parkiert werde: Erstens, weil die Beklagte als Betreiberin der Schule für deren Anlässe verantwortlich sei, und zweitens, weil sie als Grundeigentümerin, die ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, den Personenandrang und damit das Parkieren mitverursache oder zumindest ermögliche (Replik, Rz. 7).