2. Mit Klageantwort vom 23. Mai 2025 beantragte die Beklagte, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3. Mit Replik vom 16. Juni 2025 bestätigte die Klägerin ihre Rechtsbegehren. 4. Mit Duplik vom 3. Juli 2025 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest. 5. Am 7. August 2025 reichte die Klägerin eine zusätzliche Stellungnahme ein. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Oktober 2025 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: