III. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zur vorliegend nicht erreichten Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben (§ 41a Abs. 1 PersG). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt angesichts des Verfahrensausgangs und mangels anwaltlicher Vertretung des Beklagten ausser Betracht (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 und 106 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. - 22 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Kläger den Beklagten Mitteilung an: die Schlichtungskommission für Personalfragen