Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass es sich bei den vom Kläger angehäuften 4.92 Stunden nicht um Überstunden i.S.v. § 27 PLV, sondern um einen positiven Gleitzeitsaldo handelt. Dieser wurde im Rahmen der Freistellung während der Kündigungsfrist vollständig kompensiert, weshalb dem Kläger keine Forderung gegen den Beklagten zusteht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ordentliche Kündigung des Klägers sowohl formell wie auch materiell rechtmässig war. Der vom Kläger angehäufte positive Gleitzeitsaldo von 4.92 Überstunden wurde im Rahmen der Freistellung während der Kündigungsfrist vollständig kompensiert. Im Gesamtergebnis ist die Klage somit vollständig abzuweisen.