6.3. Grundsätzlich gelten für alle Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung sowie der Gerichte und der Justizverwaltung, die nicht nach festen Einsatzplänen arbeiten, die Bestimmungen der gleitenden Arbeitszeit (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung vom 1. September 1999 [AZV; SAR 161.115]). Den Mitarbeitenden steht es somit frei, ihre tägliche Arbeitszeit innerhalb des von § 6 Abs. 1 AZV vorgegebenen Arbeitszeitrahmens frei einzuteilen.