Weist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seiner Freistellung nach erfolgter Kündigung noch einen positiven Gleitzeitsaldo auf, so gilt dieser insoweit als kompensiert, als nicht noch Ferientage und/oder Überstunden bezogen werden (vgl. BGE 123 III 469, Erw. 3b; VON KAENEL/RUDOLPH, Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2024, S. 271).