4.3.1, und 4A_484/2017 vom 17. Juli 2018, Erw. 2.3). Nicht erforderlich ist der Nachweis der Notwendigkeit von Überstunden, wenn bewiesen ist, dass die Arbeitgeberin über die Leistung der Überstunden informiert war (Urteile des Bundesgerichts 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011, Erw. 2.2, und 4A_40/2008 vom 19. August 2008, Erw. 3.3.1). Sofern der Nachweis erbracht ist, dass Überstunden geleistet wurden, ohne dass deren Ausmass genau bestimmt werden kann, hat das Gericht den Umfang nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. Die Beweiserleichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR kann sodann nicht nur für das Ausmass der Mehrarbeit, sondern auch für die Leistung als solche anwendbar sein.