2.3, und 4A_42/2011 vom 15. Juli 2011, Erw. 5.2). Der grundlegendste Unterschied zwischen der öffentlich-rechtlichen Personalrechtsgesetzgebung und dem Bundesprivatrecht, wonach Überstundenarbeit nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer durch Freizeit (von mindestens gleicher Dauer) ausgeglichen werden kann (Art. 321c Abs. 2 OR), besteht im Primat des Freizeitausgleichs. Nur wenn eine Zeitkompensation aus betrieblichen Gründen innerhalb von 12 Monaten nicht möglich ist, ordnet die Anstellungsbehörde ausnahmsweise die Auszahlung der Überstunden an (§ 27 Abs. 3 PLV). - 19 -