6.2. 6.2.1. Die Definition der Überstundenarbeit in § 27 Abs. 1 PLV deckt sich insoweit mit dem Überstundenbegriff nach Art. 321c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220), als damit die zeitliche Differenz zwischen der geleisteten und der normalen Arbeitszeit gemeint ist, wobei sich die "normale Arbeitszeit" nach Verabredung, Übung, einem Gesamtarbeitsvertrag oder einem Normalarbeitsvertrag bestimmt (vgl. STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., N. 4 zu Art. 321c OR).