Im Anschluss an die Verhandlung, kurz vor Mittag des 18. März 2024, habe die zuständige Gerichtsschreiberin den Kläger jedoch darüber informiert, dass das Langprotokoll nun am 19. März 2024 um 14:00 Uhr fertig sein müsse. Um die Abgabefrist einhalten zu können, sei es notwendig gewesen, Überstunden zu machen (vgl. Klage, S. 24 ff.). 6.1.2. Der Beklagte bringt in dieser Hinsicht vor, dass nie Überstunden angeordnet worden seien. Ein allfälliger Gleitzeitsaldo sei im Rahmen der Freistellung des Klägers kompensiert worden (vgl. Klageantwort, S. 8).