4.2. Das Personalgesetz enthält keine Regelung darüber, aus welchen Gründen ein Anstellungsverhältnis während der Probezeit gekündigt werden darf. § 10 Abs. 1 PersG statuiert lediglich das Erfordernis, wonach die Kündigung nur aus sachlich zureichenden Gründen ausgesprochen werden darf. An das Vorliegen eines sachlichen Grundes sind indessen keine strengen Anforderungen zu stellen, da das Probeverhältnis der Überprüfung der Fähigkeit und der Eignung einer angestellten Person dient und von der Konzeption her einem lockeren Verhältnis entspricht (siehe oben Erw. II/3.2).