genüber jedoch von Anfang an skeptisch eingestellt gewesen und sei ihm mit einer kontinuierlich abweisenden, parteiischen und kompromisslosen Art begegnet. Die Rechtspraktikantin B._____ habe sodann immer sehr emotional reagiert, wenn er nicht derselben Meinung wie sie gewesen sei. Dies habe jedoch nichts mit ihm, sondern vielmehr mit der fehlenden Sozialkompetenz dieser Personen in diesen Situationen zu tun. Der Kläger wehrt sich sodann gegen den Vorwurf, er habe sein Verhalten nicht geändert. Er sei sehr kritikfähig und lerne gerne aus Fehlern.