4.1.2. Der Kläger macht geltend, er habe alle anstehenden Aufgaben sehr gewissenhaft und pflichtbewusst ausgeführt. Seine sporadischen Fragen hätten jeweils einen guten Grund gehabt, da sowohl die Materie wie auch das System für ihn neu gewesen seien. Darüber hinaus sei im Ausbildungsprogramm explizit aufgeführt worden, dass Praktikanten immer Fragen stellen sollten, wenn etwas unklar oder unlogisch erscheine. Die Anstellungsbehörde verwechsle das ihm vorgeworfene, angeblich mangelhafte Verhalten mit einer typischen Charaktereigenschaft von ihm. Er verfüge von Natur aus über ein sehr analytisches Denkvermögen und über eine gewissenhafte und pflichtbewusste Arbeitsweise.