Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass eine Kündigung während einer laufenden Probezeit auch ohne Mitarbeiterbeurteilung und Ansetzen einer Bewährungszeit möglich sein muss. Ein anderes Ergebnis würde der Konzeption der Probezeit widersprechen und diese erheblich aushöhlen oder gar überflüssig machen. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die ordentliche Kündigung des Klägers auch in dieser Hinsicht formell korrekt war.