chen Bindung und würde dazu führen, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit faktisch verunmöglicht wird. Würde man das Erfordernis des Ansetzens einer Bewährungszeit nach erfolgter Mahnung auch auf die Probezeit ausdehnen, hätte dies de facto somit zur Folge, dass das Institut der Probezeit als Ganzes ausgehöhlt würde. Dies entspricht jedoch weder dem Willen des Gesetzgebers noch den Anforderungen der Praxis. Auch eine Mitarbeiterbeurteilung nach vorliegend dreiwöchiger Dauer des Anstellungsverhältnisses dürfte kaum die erforderlichen Aufschlüsse über Vorwürfe ergeben, die zu einer Kündigung Anlass geben könnten.