3.2. Bevor die Anstellungsbehörde eine Kündigung wegen Mängeln in der Leistung oder im Verhalten ausspricht, mahnt sie den betreffenden Arbeitnehmer ab und setzt eine Bewährungszeit an (§ 10 Abs. 1 lit. c PersG). Auf eine vorgängige Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit ganz verzichtet werden kann nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäss Art.