3. 3.1. Der Kläger bringt weiter vor, die Kündigung sei in formeller Hinsicht widerrechtlich, da weder eine Mitarbeiterbeurteilung stattgefunden habe noch eine Bewährungsfrist angesetzt worden sei. Beides seien nach § 10 Abs. 1 lit. c PersG Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung (vgl. Klage, S. 6 ff.).