Da es sich um einen die betroffene Person belastenden Entscheid handelt, ist das rechtliche Gehör auch hier zu wahren. Infolge unterbliebener Protokollierung des Gesprächs vom 21. März 2024 kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger anlässlich des Gesprächs die Möglichkeit hatte, sich zur Freistellung zu äussern. Im Ergebnis kann jedoch offengelassen werden, ob tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, da selbst bei Vorliegen einer Verletzung des Gehörsanspruchs diese im vorliegenden Fall so untergeordnet ist, dass sie keine monetären Folgen nach sich ziehen würde.