Vor Verwaltungsgericht sind sich die Parteien denn auch einig, dass dem Kläger am 21. März 2024 das rechtliche Gehör gewährt wurde, er am 26. März 2024 eine Stellungnahme eingereicht und die Anstellungsbehörde am 27. März 2024 die Kündigung ausgesprochen hatte. Entgegen der An- - 12 - nahme der Schlichtungskommission kann in diesem Zusammenhang daher keine Gehörsverletzung festgestellt werden. 2.3.4. Anlässlich des Gesprächs vom 21. März 2024 zwischen dem Kläger, dem Verwaltungsgerichtspräsidenten und Oberrichter F._____ wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dieser per sofort freigestellt werde.