Angesichts der zuvor gemachten Ausführungen sowie der Tatsache, dass der Kläger in keiner seiner detaillierten und ausführlichen Schreiben je davon sprach, dass ihm gegenüber bereits am 21. März 2024 die Kündigung ausgesprochen worden sei und für eine solche Annahme auch keinerlei Belege vorhanden sind, ist klarerweise von einem Verschrieb seitens der Anstellungsbehörde auszugehen (vgl. Klageantwort, S. 8 f.). Vor Verwaltungsgericht sind sich die Parteien denn auch einig, dass dem Kläger am 21. März 2024 das rechtliche Gehör gewährt wurde, er am 26. März 2024 eine Stellungnahme eingereicht und die Anstellungsbehörde am 27. März 2024 die Kündigung ausgesprochen hatte.