Die Anstellungsbehörde hat erst am 27. März 2024 und damit nach Einreichung der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 26. März 2024 über die Kündigung entschieden." Als Belege für ihre Ausführungen reichte die Anstellungsbehörde das Schreiben vom 21. März 2024 (rechtliches Gehör zur Kündigungsabsicht während der Probezeit), die Stellungnahme des Klägers vom 26. März 2024 sowie die Kündigung vom 27. März 2024 zu den Akten. Zwar ist korrekt, dass die Anstellungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024 in einem weiteren Abschnitt, welcher sich zur Auszahlung von Überstunden äusserte, festhielt, dass dem Gesuchsteller am 21. März 2024, ca. 16:00 Uhr gekündigt worden sei.