In Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung führte die Anstellungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024 aus: "Dem Gesuchsteller wurde am 21. März 2024 eine Frist bis zum 26. März 2024 (Eingang) eingeräumt, um zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde er schriftlich über die Gründe informiert, die zu diesem Schritt geführt haben. […] Die Anstellungsbehörde hat erst am 27. März 2024 und damit nach Einreichung der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 26. März 2024 über die Kündigung entschieden."