2.3.3. Die Schlichtungskommission für Personalfragen stellte in ihrer Empfehlung vom 1. Juli 2024 fest, der Stellungnahme der Anstellungsbehörde vom 6. Mai 2024 sei zu entnehmen, dass die Kündigung bereits am 21. März 2024 ausgesprochen worden sei. Damit sei diese zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Gesuchsteller noch nicht von seinem rechtlichen Gehör Gebrauch machen konnte, wodurch dieses verletzt worden sei.