Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz seitens des Klägers wäre es zwar wünschenswert gewesen, wenn sich die Anstellungsbehörde zumindest kurz zum Inhalt der Stellungnahme vom 26. März 2024 geäussert hätte. Im Ergebnis bestand für die Anstellungsbehörde jedoch keinen Anlass, sich im Kündigungsschreiben vom 27. März 2024 vertieft mit der Stellungnahme des Klägers auseinanderzusetzen, hat dieser die Kritikpunkte der Anstellungsbehörde im rechtlichen Gehör vom 21. März 2024 doch in seiner Stellungnahme selbst bestätigt, auch wenn er sie selbst anders wahrgenommen hat.