Hierfür braucht es keine Rechtfertigung. Entscheidend ist letztlich, dass der Praktikant durch die Korrekturen aus seinen Fehlern lernt und dadurch besser wird. Hinsichtlich des Kritikpunkts der vielen Diskussionen stimmen die Ausführungen des Klägers mit denjenigen des Beklagten überein, weshalb dieser in seinem Kündigungsschreiben ebenfalls nicht gehalten war, weitere Ausführungen dazu zu machen.