stellungsbehörde zurecht im Rahmen der Kündigung nicht gewürdigt werden. Ebenso unbeachtlich waren die zahlreichen Äusserungen des Klägers zu seinen früheren Anstellungen bzw. zu seinen beruflichen Erfolgen, da diese ebenfalls nicht die von der Anstellungsbehörde vorgebrachten Kritikpunkte betrafen. Die zentralen Punkte im rechtlichen Gehör vom 21. März 2024 betrafen vielmehr die ständigen Diskussionen sowie die dem Kläger vorgeworfene Mühe, die deutlich jüngeren Ausbilder zu akzeptieren und deren Anweisungen umzusetzen. In Bezug auf das Gespräch vom 20. März 2024 wird im rechtlichen Gehör vom 21. März 2024 etwa aufgeführt: