In Bezug auf das Vorbringen des Klägers, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei nur pro forma erfolgt und die Anstellungsbehörde habe sich in der Kündigung vom 27. März 2024 nicht mit seinen Argumenten aus der Stellungnahme vom 26. März 2024 auseinandergesetzt, ist zunächst festzuhalten, dass dem rechtlichen Gehör zur Kündigungsabsicht während der Probezeit vom 21. März 2024 (nachfolgend: rechtliches Gehör vom 21. März 2024) an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass die beabsichtige Kündigung aufgrund der Leistungen des Klägers erfolgen sollte. Die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 26. März 2024 (insb. S. 2-5) sind daher obsolet und mussten von der An-