Hervorzuheben ist an dieser Stelle zudem, dass sich der Kläger noch in der Probezeit befand und das Anstellungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt erst drei Wochen dauerte. Die Angemessenheit der dem Kläger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zeigt sich sodann auch am Umfang seiner Stellungnahme, welche mit 20 Seiten den Rahmen einer durchschnittlichen Stellungnahme deutlich überschreitet (vgl. Klageantwortbeilage 6).