In der Folge standen dem Kläger aufgrund der Freistellung fünf volle Tage zur Verfügung, um eine Stellungnahme zu verfassen. Angesichts dessen, dass Lehre und Rechtsprechung in der oben zitierten Erwägung (vgl. Erw. II/2.2) von einer Frist von 8-10 Arbeitstagen bei voller Weiterbeschäftigung ausgehen, ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger hier nur fünf Tage zum Verfassen der Stellungnahme zur Verfügung gestanden haben. Hervorzuheben ist an dieser Stelle zudem, dass sich der Kläger noch in der Probezeit befand und das Anstellungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt erst drei Wochen dauerte.