Darüber hinaus habe die Frist für eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Kündigungsabsicht lediglich 5 Tage betragen (inkl. Wochenende), was klarerweise zu kurz gewesen sei. Schliesslich habe sich die Anstellungsbehörde in ihrer Kündigung vom 27. März 2024 in keiner Weise mit seiner Stellungnahme auseinandergesetzt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich pro forma erfolgt sei. Dies habe denn auch die Schlichtungskommission für Personalfragen in ihrer Empfehlung vom 1. Juli 2024 festgestellt.