2. 2.1. Der Kläger leitet die von ihm geltend gemachte Widerrechtlichkeit der am 27. März 2024 ausgesprochenen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses aus formellen und materiellen Gründen ab. Vorab ist auf die formelle Rüge der Gehörsverletzung einzugehen. Diese wird vom Kläger einerseits darin erblickt, dass er keine Möglichkeit erhalten habe, sich zu der am 21. März 2024 erfolgten Freistellung zu äussern. Darüber hinaus habe die Frist für eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Kündigungsabsicht lediglich 5 Tage betragen (inkl. Wochenende), was klarerweise zu kurz gewesen sei.