8. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Klage ist einzutreten. II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zum einen die Frage, ob die vom Beklagten gegenüber dem Kläger am 27. März 2024 ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses widerrechtlich und missbräuchlich war und dem Kläger deswegen eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zusteht. Andererseits macht der Kläger geltend, er habe Anspruch auf die monetäre Abgeltung der bis zur Freistellung am 21. März 2024 angehäuften 4.92 Überstunden.