7. Soweit der Beklagte weitere Beweiserhebungen verlangt (Partei- und Zeugenbefragung), sind solche nicht erforderlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist gestützt auf die Verfahrensakten genügend erstellt, um den Fall -7- beurteilen zu können. Auf die Abnahme weiterer Beweismittel kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da daraus keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger keine Beweiserhebungen beantragt hat, insbesondere auch keine Verhandlung.