Dass diesem Klageverfahren in vielen Fällen ein verwaltungsinternes Verfahren vorausgeht – welches i.d.R. eine Sachurteilsvoraussetzung für die Einleitung des Klageverfahrens bildet – führt nicht zu einer klage- oder beschwerdefähigen Verfügung (vgl. MERKER, a.a.O., N. 2 und 12 zu Vorbemerkungen zu den §§ 60-67). Sofern der Kläger daher Verfahrensfehler einer hier nicht existierenden Vorinstanz rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen.