Wie dem Kläger bereits mit Verfügung vom 19. Mai 2025 mitgeteilt (siehe vorne lit. C./4.) und soeben unter Ziff. I/1. und 2 ausgeführt wurde, handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Klageverfahren. Das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz über eine Streitigkeit urteilt. Dass diesem Klageverfahren in vielen Fällen ein verwaltungsinternes Verfahren vorausgeht – welches i.d.R. eine Sachurteilsvoraussetzung für die Einleitung des Klageverfahrens bildet – führt nicht zu einer klage- oder beschwerdefähigen Verfügung (vgl. MERKER, a.a.