6. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht bzw. nicht richtig gewürdigt und damit ihren Entscheid auf einen unrichtigen bzw. ungenügend festgestellten Sachverhalt abgestützt. Sodann wirft er sowohl der Schlichtungskommission wie auch der Anstellungsbehörde einen Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensunterschreitung vor.