Anwendbar ist kraft dieses Verweises insbesondere die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 24 ff. zu § 67 aVRPG). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gelangt in personalrechtlichen Klageverfahren sodann die Untersuchungsmaxime zur Anwendung (AGVE 2012, S. 321, Erw. 2.3; AGVE 2002, S. 585, Erw.