3. Gemäss § 37 Abs. 2 PersG verwirkt der Klageanspruch sechs Monate nach Zustellung des Entscheids, den die Anstellungsbehörde im Anschluss an die Empfehlung der Schlichtungskommission fällt. Der Entscheid des Beklagten wurde am 2. September 2024 gefällt und vom Kläger am 6. September 2024 entgegengenommen. Diese Klagefrist, die am 7. September 2024 (Folgetag des Empfangs des Entscheids des Beklagten) zu laufen begonnen hat, ist mit der Klageeinreichung am 13. Februar 2025 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2024 bis 2. Januar 2025 (§§ 28 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Ver-