2. Das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungskommission für Personalfragen als Sachurteilsvoraussetzung für die Einleitung des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht wurde vom Kläger ordnungsgemäss nach den Vorgaben von § 37 PersG durchgeführt. Demnach ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich und funktionell zuständig.