4. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 gab der instruierende Verwaltungsrichter die Besetzung des Gerichts bekannt und wies den Kläger mit Verfügung vom 19. Mai 2025 darauf hin, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Klageverfahren handle, bei welchem keine Vorinstanz und somit auch keine Vorakten existierten und forderte beim Kläger weitere Unterlagen ein. 5. Am 28. Mai 2025 reichte der Kläger aufforderungsgemäss die Unterlagen ein. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: