5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Insbesondere hinsichtlich einer angemessenen Partei- resp. Umtriebsentschädigung für die in casu ausserordentlichen Aufwände des Klägers. -4- 2. Mit Klageantwort vom 13. März 2024 beantragte das Generalsekretariat die Abweisung der Klage. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 26. April 2025; Duplik vom 13. Mai 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.