2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 21'666.65 zu bezahlen. Das entspricht 5 Monatslöhnen à Fr. 4'000.--, inkl. Anteil 13. Monatslohn. 3. Der Betrag von Fr. 21'666.65 sei ab 8. April 2024, dem Tag nach Ende der Kündigungsfrist vom 7. April 2024, zu verzinsen. 4. Es sei dem Kläger durch den Beklagten die per Austritt am 21. März 2024 (Tag der Freistellung) angehäuften 4.92 Überstunden, inkl. einem Zuschlag von 25 % pro Stunde, auszubezahlen.