Der Empfehlung sowie Begründung der Schlichtungskommission für Personalfragen vom 1. Juli 2024, wonach die Anstellungsbehörde dem Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung in Höhe von Fr. 500.00 bezahlt, wird entsprochen. Die Auszahlung des Betrags erfolgt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. C. 1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 reichte A._____ Klage beim Verwaltungsgericht ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers durch den Beklagten am 27. März 2024 widerrechtlich und missbräuchlich war.